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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 10 - Orthopädieverordnung (OrthV)
V. v. 04.10.1989 BGBl. I S. 1834; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 10 Eigenanteile
(1) Bei Ersatz von Schuhen oder Handschuhen wird ein Eigenanteil an den Kosten für jedes Stück erhoben, das für einen Fuß oder eine Hand bestimmt ist, die weder nach dieser Verordnung noch nach den Vorschriften orthopädisch zu versorgen sind, die für einen anderen Sozialleistungsträger gelten.
(2) Der Eigenanteil beträgt für einen
- 1.
- Maßstraßenschuh 38 Euro,
- 2.
- Maßhausschuh 20 Euro,
- 3.
- Maßturnschuh 15 Euro,
- 4.
- Maßschuh für besondere Sportarten 66 Euro,
- 5.
- Schuh für Beinamputierte 31 Euro,
- 6.
- Maßbadeschuh 7 Euro,
- 7.
- Handschuh 7 Euro.
(3) Eigenanteile nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 werden auf Antrag erlassen, wenn das Bruttoeinkommen des Berechtigten oder Leistungsempfängers das Zweieinhalbfache des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes jeweils geltenden Freibetrages für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit monatlich nicht übersteigt; die Hälfte des Eigenanteils wird erlassen, wenn das Bruttoeinkommen das Vierfache des Freibetrages nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den Ehegatten um den Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes und für jedes Kind (§ 33b Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes) um einen Betrag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes.
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007
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Frühere Fassungen von § 10 OrthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2007 | Artikel 19 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 OrthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 OrthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 OrthV Orthopädische Hilfsmittel
... und Bewegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen. Nach Maßgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere geliefert: 1. Stützapparate, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 19 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Orthopädieverordnung
... vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1352), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe 75 Deutsche Mark" durch die Angabe 38 ...
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