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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 23 - Orthopädieverordnung (OrthV)
V. v. 04.10.1989 BGBl. I S. 1834; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 23 Zuschüsse für Motorfahrzeuge
(1) Zur Beschaffung eines auf den Namen des Beschädigten zugelassenen Motorfahrzeugs können folgende Zuschüsse gezahlt werden:
- 1.
- bis zu 3.579 Euro an Querschnittgelähmte, Vier- und Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkelamputierte und an andere Beschädigte, die gleich schwer gehbehindert sind oder Pflegezulage nach Stufe V oder VI (§ 35 des Bundesversorgungsgesetzes) erhalten,
- 2.
- bis zu 3.068 Euro an Doppel-Unterschenkelamputierte und Hüftexartikulierte sowie an einseitig Beinamputierte, die
- a)
- dauernd außerstande sind, eine Beinprothese zu tragen oder
- b)
- nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder
- c)
- zugleich armamputiert sind,
(2) Einen Zuschuß nach Absatz 1 erhält nicht, wer einen Rollstuhl für den Straßengebrauch oder ein Behindertenfahrrad nach § 12 oder einen Zuschuß nach § 34 in Anspruch genommen hat; in § 12 Abs. 2 genannte Beschädigte können den Zuschuß anstelle eines der beiden Rollstühle für den Straßengebrauch erhalten.
(3) Der Zuschuß darf nur zur Beschaffung eines Motorfahrzeugs gezahlt werden, das nach seiner Konstruktion zur Personenbeförderung bestimmt ist und das nicht überwiegend gewerblich genutzt werden soll.
(4) Der Zuschuß zur Beschaffung eines gebrauchten Motorfahrzeugs darf gezahlt werden, wenn es mindestens 40 vom Hundert des Neuwerts besitzt.
(5) Kann der Beschädigte das Motorfahrzeug nicht selbst führen, darf der Zuschuß nur gezahlt werden, wenn ein Dritter bestimmt ist, der als Führer des Motorfahrzeugs in angemessenem Umfang für Fahrten mit dem Beschädigten zur Verfügung steht.
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007
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Frühere Fassungen von § 23 OrthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2007 | Artikel 19 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 OrthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 OrthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 OrthV Rollstühle
... erhält nicht, wer eine Leistung nach Absatz 5 oder einen Zuschuß nach § 23 oder § 34 in Anspruch genommen hat. In Absatz 2 genannte Beschädigte können jedoch ... Hilfe ausreicht. Die Leistung nach Satz 1 erhält nicht, wer einen Zuschuß nach § 23 oder § 34 in Anspruch genommen ...
§ 26 OrthV Instandhaltungszuschüsse für Motorfahrzeuge (vom 21.12.2007)
... benutztes Motorfahrzeug die Voraussetzungen für einen Zuschuß nach § 23 vorgelegen haben; dabei ist es unerheblich, ob der Zeitwert des Fahrzeugs unter 40 vom Hundert des ...
§ 27 OrthV Kosten für Zusatzgeräte und automatische Getriebe in Motorfahrzeugen (vom 21.12.2007)
... eine entsprechende Bescheinigung eines Kraftfahrzeugsachverständigen beizubringen. § 23 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Bei Beschaffung eines gebrauchten Motorfahrzeugs ...
§ 28 OrthV Änderungskosten bei Motorfahrzeugen
... Sachverständigen notwendig sind und der Beschädigte das Motorfahrzeug besitzt. § 23 Abs. 3 sowie § 27 Abs. 4 und 5 gelten ...
§ 30 OrthV Änderungskosten für Motorfahrzeuge, die von Dritten geführt werden
... sind für Motorfahrzeuge entsprechend anzuwenden, die von Dritten geführt werden (§ 23 Abs. 5), wenn deren Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist; die ... Gründen eingeschränkt ist; die Voraussetzungen für einen Zuschuß nach § 23 müssen für den Beschädigten gegeben ...
§ 32 OrthV Zuschüsse und Kosten bei gemieteten Motorfahrzeugen
... Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in entsprechender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch bei gemieteten Motorfahrzeugen zulässig. (2) Ist das Fahrzeug ... sich je volles Vierteljahr der Vertragsdauer ein Zwanzigstel der Leistungen nach den §§ 23 , 27 und 28 sowie ein Vierzigstel der Leistung nach § 31 Satz 2 ergibt. Der Rest der Leistung ...
§ 34 OrthV Zuschüsse für Fahrräder (vom 21.12.2007)
... Ein Zuschuß bis zu 153 Euro zur Beschaffung eines Fahrrades kann den in § 23 Abs. 1 genannten Beschädigten gezahlt werden, wenn sie sich mit dem Fahrrad ihren ... oder ein Behindertenfahrrad nach § 12 oder einen Zuschuß nach § 23 in Anspruch genommen hat. Zur Beschaffung eines gebrauchten Fahrrades wird ein Zuschuß nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... Absatz 1 Nr. 2 gelten bei Beschädigten als erfüllt, die zum Personenkreis des § 23 Abs. 1 der Orthopädieverordnung in der jeweils geltenden Fassung gehören. Im ...
Artikel 19 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Orthopädieverordnung
... 14 Deutsche Mark" durch die Angabe 7 Euro" ersetzt. 2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe 7.000 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 28 KFürsV Eingliederungshilfe (vom 21.12.2007)
... nach Absatz 1 Nr. 2 gelten bei Beschädigten als erfüllt, die zum Personenkreis des § 23 Abs. 1 der Orthopädieverordnung in der jeweils geltenden Fassung gehören. Im Übrigen sind sie durch ...
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