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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 27 - Orthopädieverordnung (OrthV)
V. v. 04.10.1989 BGBl. I S. 1834; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 27 Kosten für Zusatzgeräte und automatische Getriebe in Motorfahrzeugen
(1) Die notwendigen Kosten werden übernommen für die Sonderausstattung mit
- 1.
- Zusatzgeräten bis zu 1.074 Euro,
- 2.
- einem automatischen Getriebe oder einer ähnlichen Vorrichtung bis zu 1.636 Euro,
- 3.
- Zusatzgeräten, die für ein automatisches Getriebe oder eine ähnliche Vorrichtung benötigt werden, bis zu weiteren 1.074 Euro.
(2) Die Übernahme der Kosten für die in Absatz 1 genannten Leistungen setzt voraus, daß der Beschädigte das Fahrzeug besitzt und daß die Sonderausstattung den Auflagen oder Beschränkungen entspricht, unter denen die Fahrerlaubnis erteilt worden ist; bei führerscheinfreien Motorfahrzeugen hat der Beschädigte eine entsprechende Bescheinigung eines Kraftfahrzeugsachverständigen beizubringen. § 23 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Bei Beschaffung eines gebrauchten Motorfahrzeugs werden die Kosten für bereits eingebaute Sonderausstattungen als Teilbetrag des Kaufpreises für das ganze Fahrzeug nach dem Verhältnis berechnet, das bei dem Neukauf dieses Fahrzeugs zwischen dem Mehrpreis für die Sonderausstattung und dem Gesamtpreis für das Fahrzeug bestanden hat.
(4) Die Kosten für die Sonderausstattung können wieder übernommen werden, wenn der Beschädigte sich nach fünf Jahren ein anderes Motorfahrzeug beschafft. Die Frist beginnt, wenn das Fahrzeug bei der Zulassung auf den Namen des Beschädigten bereits entsprechend ausgerüstet war, mit der Zulassung, im übrigen mit dem Einbau.
(5) Beschafft sich der Beschädigte innerhalb von fünf Jahren ein anderes Motorfahrzeug, wird die Leistung nach Absatz 1 um den Betrag gekürzt, der sich ergibt, wenn von der früheren Leistung ein Zwanzigstel für jedes abgelaufene Vierteljahr abgezogen wird. Auf die Kürzung kann verzichtet werden, wenn das Motorfahrzeug unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen ist und der Beschädigte die Unbrauchbarkeit oder das Abhandenkommen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007
Frühere Fassungen von § 27 OrthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2007 | Artikel 19 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 OrthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 OrthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 OrthV Änderungskosten bei Motorfahrzeugen
... eines Motorfahrzeugs werden die Kosten im notwendigen Umfang übernommen. § 27 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Für andere Änderungen an einem ... notwendig sind und der Beschädigte das Motorfahrzeug besitzt. § 23 Abs. 3 sowie § 27 Abs. 4 und 5 gelten ...
§ 29 OrthV Instandsetzungskosten (vom 21.12.2007)
... notwendigen Kosten für Instandsetzungen werden 1. bei Zusatzgeräten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3) bis zu 716 Euro, 2. bei automatischen Getrieben oder ähnlichen ... zu 716 Euro, 2. bei automatischen Getrieben oder ähnlichen Vorrichtungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu 1.432 Euro, 3. bei Änderungen nach § 28 bis zu 1.432 ... übernommen, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach § 27 oder § 28 vorliegen. Instandsetzungskosten, die auch ohne die Änderung nach § 28 ...
§ 30 OrthV Änderungskosten für Motorfahrzeuge, die von Dritten geführt werden
... §§ 27 bis 29 sind für Motorfahrzeuge entsprechend anzuwenden, die von Dritten geführt werden ...
§ 32 OrthV Zuschüsse und Kosten bei gemieteten Motorfahrzeugen
... Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in entsprechender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch bei gemieteten Motorfahrzeugen zulässig. (2) Ist das Fahrzeug ... je volles Vierteljahr der Vertragsdauer ein Zwanzigstel der Leistungen nach den §§ 23, 27 und 28 sowie ein Vierzigstel der Leistung nach § 31 Satz 2 ergibt. Der Rest der Leistung nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 19 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Orthopädieverordnung
... Deutsche Mark" durch die Angabe 294 Euro" ersetzt. 4. In § 27 Abs. 1 wird jeweils die Angabe 2.100 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ...
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