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Änderung § 31 OrthV vom 21.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 OrthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 31 OrthV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Abstellmöglichkeiten für Motorfahrzeuge


(Text alte Fassung)

Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für ein Motorfahrzeug kann ein jährlicher Zuschuß bis zu 600 Deutsche Mark gezahlt werden; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuß bis zu 1.900 Deutsche Mark gezahlt werden; ein Zuschuß zu einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach zehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.

(Text neue Fassung)

Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für ein Motorfahrzeug kann ein jährlicher Zuschuß bis zu 307 Euro gezahlt werden; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuß bis zu 971 Euro gezahlt werden; ein Zuschuß zu einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach zehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.