§ 2 BMVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung | § 2 BMVergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden: 1. im ärztlichen und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien, 2. im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird, und im Dienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, 3. im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung, 4. im polizeilichen Vollzugsdienst, 5. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr, 6. im Schuldienst als Lehrkraft. (2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines 1. Dienstes in Bereitschaft, 2. Schichtdienstes, 3. allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert, 4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat, 5. Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses. | |
(Text alte Fassung) (3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben | (Text neue Fassung) (3) 1 Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben |
1. einer Vergütung nach § 50c des Bundesbesoldungsgesetzes, | |
2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes. | 2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, 3. einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung. 2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung für Mehrarbeit gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung nicht möglich ist wegen 1. einer unmittelbaren Unterstützung soldatischer Tätigkeiten in den Streitkräften zum Zwecke der Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung oder 2. einer unmittelbaren Unterstützung in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes. |
(4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist. |