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Änderung § 1 BMVergV vom 23.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BMVergV, alle Änderungen durch Artikel 1 9. BMVergVÄndV am 23. Juli 2009 und Änderungshistorie der BMVergVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 BMVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung | § 1 BMVergV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2050 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Vergütungen für Mehrarbeit an Beamte des Bundes dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden. | (Text neue Fassung) Vergütungen für Mehrarbeit an Beamtinnen und Beamte des Bundes dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden. |
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