Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4a BMVergV vom 23.07.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 9. BMVergVÄndV am 23. Juli 2009 und Änderungshistorie der BMVergV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4a BMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 4a BMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2050

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a


vorherige Änderung

 


(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.

(2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.

(3) Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 Absatz 1 und 3 vergütet.