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§ 4a - Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV)
neugefasst durch B. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3701; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.08.1977; FNA: 2032-1-10 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.08.1977; FNA: 2032-1-10 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 4a
(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.
(2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.
(3) Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 Absatz 1 und 3 vergütet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte V. v. 17. Juli 2009 BGBl. I S. 2050 m.W.v. 23. Juli 2009
Frühere Fassungen von § 4a BMVergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.07.2009 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2050 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a BMVergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a BMVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMVergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BMVergV (vom 23.07.2009)
... Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur ...
Zitat in folgenden Normen
Post-Arbeitszeitverordnung (PostAZV)
V. v. 09.12.2003 BGBl. I S. 2495; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 276
§ 9 PostAZV Lebensarbeitszeitkonten (vom 01.01.2016)
... Für die Ermittlung der Höhe der Abgeltung sind § 4 Absatz 1 und § 4a der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung entsprechend anzuwenden. (3) Die näheren Einzelheiten zur Führung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2050
Artikel 1 9. BMVergVÄndV
... 2. im höheren Dienst 27,38 Euro." 6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a (1) Teilzeitbeschäftigte erhalten ... 6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a (1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen ... 3, 4 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bei ...
Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204
Artikel 2 PostBATZVEV Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
... abzugelten. Für die Ermittlung der Höhe der Abgeltung sind § 4 Absatz 1 und § 4a der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung entsprechend anzuwenden. (3) Die ...
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