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Änderung § 3 BMVergV vom 05.04.2017
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§ 3 BMVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 3 BMVergV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 34 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit 1. von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten, | |
(Text alte Fassung) 2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, | (Text neue Fassung) 2. schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde, |
3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und 4. die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt. | |
(2) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. | (2) 1 Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. 2 Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. |
(3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, diesem zuzurechnen. |
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