(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit
- 1.
- von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,
- 2.
- schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde,
- 3.
- aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und
- 4.
- die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt.
(2) 1Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. 2Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
(3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, diesem zuzurechnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2050
Artikel 1 9. BMVergVÄndV ... und die Angabe „A 1" durch die Angabe „A 2" ersetzt. 4. § 3 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Vergütung wird nur ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 , 4 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § ... 1 wird die Angabe „§§ 3, 4 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... „(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt ... die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt ...