Zitierungen von § 3 BMVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BMVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BMVergV (vom 23.07.2009)
... Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine ... (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) ... die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Ergibt sich bei der monatlichen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 34 SchriftVG Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
...  In § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch ...

Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 12 BwESuÄndG Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
... in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes." 2. In § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „eines Jahres" durch die Wörter „einer ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2050
Artikel 1 9. BMVergVÄndV
... und die Angabe „A 1" durch die Angabe „A 2" ersetzt. 4. § 3 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Vergütung wird nur ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 , 4 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § ... 1 wird die Angabe „§§ 3, 4 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... „(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt ... die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt ...


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