interne Verweise§ 5 BMVergV (vom 23.07.2009) ... Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine ... (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) ... die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Ergibt sich bei der monatlichen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2050
Artikel 1 9. BMVergVÄndV ... und die Angabe „A 1" durch die Angabe „A 2" ersetzt. 4. § 3 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Vergütung wird nur ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 , 4 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § ... 1 wird die Angabe „§§ 3, 4 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... „(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt ... die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt ...
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