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§ 16b - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)
V. v. 18.12.2001 BGBl. 2002 I S. 12; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 05.01.2002; FNA: 2124-22-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 05.01.2002; FNA: 2124-22-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Podologengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Podologengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.
(2) 1Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Podologen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 oder Satz 5 des Podologengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen. 6Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.
(3) 1Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Podologen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. 3Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.
(4) 1Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Berufs- und Gesetzeskunde,
- 2.
- Hygiene und Mikrobiologie,
- 3.
- Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde,
- 4.
- Podologische Materialien und Hilfsmittel.
(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 13 entsprechend.
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Prüfungsteil, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.
Text in der Fassung des Artikels 11 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 16b PodAPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16b PodAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16b PodAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PodAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16c PodAPrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der ... erworben haben. (3) Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. ... der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung ...
Anlage 6 PodAPrV (zu § 16b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *) (vom 23.04.2016)
... den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 16a" durch die Angabe „§ 16b " ...
Anlage 7 PodAPrV (zu § 16b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *) (vom 23.04.2016)
... den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 16a" durch die Angabe „§ 16b " ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 29 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
... Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann." 3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Für den praktischen Teil der ... gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 12 entsprechend." 4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe ... durch die Wörter „von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b " ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden die Wörter „die ... 3 findet" durch die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden" ersetzt. bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon ... Wörter „diesem Abschnitt" durch die Wörter „den §§ 16a und 16b " und wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Prüfungen" ... den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 16a" durch die Angabe „§ 16b " ...
Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 11 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
... 4 Satz 2 wird die Angabe „13" durch die Angabe „14" ersetzt. 7. § 16b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ...
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 14 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
... nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt." 3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b ersetzt: „§ 16a ... eine Gleichstellung ergibt." 3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b ersetzt: „§ 16a Anerkennungsregelungen für ... § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b ersetzt: „§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (1) ... nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen ... 4. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt: „Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang ... die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3072)] Anlage 7 (zu § 16a Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung ...
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