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§ 16a - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)

§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Podologengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Podologengesetzes erworben haben.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 oder Satz 5 des Podologengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5a nachzuweisen.

(3) 1Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Sie besteht aus einer praktischen Prüfung. 3Dabei hat der Prüfling unter Aufsicht an einem Patienten nach vorheriger Befunderhebung eine podologische Behandlung durchzuführen. 4Dabei hat er sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten umsetzen kann. 5Die Behandlung kann je nach den von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschieden die Durchführung einer Nagelkorrekturmaßnahme oder einer orthotischen Korrekturmaßnahme umfassen. 6Die Auswahl des Patienten hat sich hieran zu orientieren. 7Die Eignungsprüfung soll höchstens 90 Minuten dauern. 8Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 9Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. 10Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 11Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 12Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 13Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu. 14Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. 15Sie darf einmal wiederholt werden. 16Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5b erteilt.

(4) 1Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 7a Absatz 3 Satz 6 des Podologengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2Abweichend von Absatz 3 Satz 14 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 16a PodAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 11 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 29 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886
aktuellvor 23.04.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16a PodAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a PodAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PodAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16b PodAPrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 01.10.2023)
... ein Fragerecht zu. (5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 13 entsprechend. (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich ...
§ 16c PodAPrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, ... 3 Satz 7 des Podologengesetzes erworben haben. (3) Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen ... von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die ...
Anlage 5a PodAPrV (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (vom 23.04.2016)
Anlage 5b PodAPrV (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (vom 23.04.2016)
Anlage 6 PodAPrV (zu § 16b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *) (vom 23.04.2016)
... nicht konsolidiert: 6. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 16a " durch die Angabe „§ 16b" ...
Anlage 7 PodAPrV (zu § 16b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *) (vom 23.04.2016)
... nicht konsolidiert: 6. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 16a " durch die Angabe „§ 16b" ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 29 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
... Dienstleistungserbringung zu entscheiden." 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise ... 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der ... 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann." 3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Für den ... gefasst: „(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 12 entsprechend." 4. Der bisherige § 16b wird § 16c ... durch die Wörter „von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden die Wörter ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 findet" durch die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und ... nach § 16a Absatz 3 findet" durch die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden" ersetzt. bb) In Satz 2 wird vor dem ... werden die Wörter „diesem Abschnitt" durch die Wörter „den §§ 16a und 16b" und wird das Wort „Prüfung" durch das Wort ... 5 werden die folgenden Anlagen 5a und 5b eingefügt: „Anlage 5a (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang  ... die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2016 I S. 938)] Anlage 5b (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung  ... (BGBl. 2016 I S. 939)] 6. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 16a " durch die Angabe „§ 16b" ...

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 11 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
... absehbarer Zeit nicht behoben werden können". 6. § 16a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 12 wird folgender Satz ...