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Anlage 5a - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)
V. v. 18.12.2001 BGBl. 2002 I S. 12; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 05.01.2002; FNA: 2124-22-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 05.01.2002; FNA: 2124-22-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 5a (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Frühere Fassungen von Anlage 5a PodAPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 5a PodAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5a PodAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PodAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16a PodAPrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.10.2023)
... Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5a nachzuweisen. (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 29 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
... Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5a nachzuweisen. (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, ... Wort „Prüfungen" ersetzt. 5. Nach Anlage 5 werden die folgenden Anlagen 5a und 5b eingefügt: „Anlage 5a (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung ... Nach Anlage 5 werden die folgenden Anlagen 5a und 5b eingefügt: „Anlage 5a (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang ...
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