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§ 8 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)

§ 8 Niederschrift



Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.



 

Zitierungen von § 8 PodAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PodAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PodAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16c PodAPrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8 , 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 14 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
... 2 Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8 , 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entsprechend." ...