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§ 15
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§ 15 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)
V. v. 18.12.2001
BGBl. 2002 I S. 12
; zuletzt geändert durch
Artikel 11
V. v. 07.06.2023
BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 05.01.2002; FNA: 2124-22-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
7 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 13 Vorschriften zitiert
§ 14
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→
§ 16
§ 15 Erlaubnisurkunde
§ 15 wird in
1 Vorschrift zitiert
Liegen die Voraussetzungen nach §
2
oder §
10
des
Podologengesetzes
für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach §
1
des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage
5
aus.
§ 14
←
→
§ 16
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Zitierungen von
§ 15 PodAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PodAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PodAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 5 PodAPrV (zu § 15)
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