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Anlage 1 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)
V. v. 18.12.2001 BGBl. 2002 I S. 12; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 05.01.2002; FNA: 2124-22-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 05.01.2002; FNA: 2124-22-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
siehe BGBl. I 2002 S. 16
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Zitierungen von Anlage 1 PodAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PodAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PodAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PodAPrV Ausbildung (vom 01.10.2023)
... Die Ausbildung für Podologinnen und Podologen umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2000 Stunden und die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4081/a57108.htm