Anlage 3 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)

Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2 S 1)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2002 S. 24

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Zitierungen von Anlage 3 PodAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 PodAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PodAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PodAPrV Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung
... (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden ...


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