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Anlage 3 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)
V. v. 18.12.2001 BGBl. 2002 I S. 12; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 05.01.2002; FNA: 2124-22-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 05.01.2002; FNA: 2124-22-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2 S 1)
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
siehe BGBl. I 2002 S. 24
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Zitierungen von Anlage 3 PodAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 PodAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PodAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 PodAPrV Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung
... (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden ...
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