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Anlage 4
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Anlage 4 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)
V. v. 18.12.2001
BGBl. 2002 I S. 12
; zuletzt geändert durch
Artikel 11
V. v. 07.06.2023
BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 05.01.2002; FNA: 2124-22-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
7 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 13 Vorschriften zitiert
Anlage 3
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→
Anlage 5
Anlage 4 (zu §
10
Abs. 3 Satz 2)
Anlage 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
siehe BGBl. I 2002 S. 25
Anlage 3
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Zitierungen von
Anlage 4 PodAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 PodAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PodAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 10 PodAPrV Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung
... die bestandene staatliche Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage
4
erteilt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen ...
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