(1) Die zur Errichtung von Bergmannswohnungen und zur Verbilligung von Bergarbeiterlebensmitteln erfolgten Leistungen können nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, daß der im §
1 genannte Beschluß des Reichskohlenverbands oder eine der dort bezeichneten Bekanntmachungen rechtsunwirksam oder von einer unzuständigen Stelle erlassen oder auf die Kohlenmenge, die der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt war, nicht anwendbar seien. Ebenso sind ausgeschlossen Schadenersatzforderungen, die auf einen dieser Gründe gestützt werden.
(2) Rückständige Leistungen der im Absatz 1 genannten Art können nicht mehr verlangt werden.
(3) Entschädigungsansprüche werden durch diese Vorschriften nicht begründet.