Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten (ApfZfVerbStDV k.a.Abk.)
Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner gegenüber der zuständigen Stelle eingegangenen Verpflichtungen eines Vertragspartners (Verpflichteter), so finden die §§ 3 und 4 auf den Verpflichteten sinngemäß Anwendung.