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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten (ApfZfVerbStDV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.1990 BGBl. I S. 2326; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 01.11.1990; FNA: 7847-11-4-63 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Verpflichteter



Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner gegenüber der zuständigen Stelle eingegangenen Verpflichtungen eines Vertragspartners (Verpflichteter), so finden die §§ 3 und 4 auf den Verpflichteten sinngemäß Anwendung.

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