Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.03.2017 aufgehoben
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§ 2 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)

Artikel 1 G. 26.07.2002 BGBl. I S. 2867; aufgehoben durch § 16 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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§ 2 Erhebungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Statistik umfasst die Erhebungen

1.
in der Elektrizitätswirtschaft (§ 3),

2.
in der Gaswirtschaft (§ 4),

3.
in der Wärmewirtschaft (§ 5),

4.
über Kohleimporte und -exporte (§ 6),

5.
über erneuerbare Energieträger (§ 7),

6.
über die Energieverwendung (§ 8).

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Zitierungen von § 2 EnStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EnStatG Zweck des Gesetzes
... Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland werden die in § 2 genannten statistischen Erhebungen als Bundesstatistik ...


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