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Gesetz über Energiestatistik (Energiestatistikgesetz - EnStatG)

Artikel 1 G. 26.07.2002 BGBl. I S. 2867; aufgehoben durch § 16 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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§ 1 Zweck des Gesetzes



Als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und der Energieverwendung, insbesondere in Form von Energiebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke

1.
der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedingungen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung,

2.
der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland

werden die in § 2 genannten statistischen Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.


§ 2 Erhebungen



Die Statistik umfasst die Erhebungen

1.
in der Elektrizitätswirtschaft (§ 3),

2.
in der Gaswirtschaft (§ 4),

3.
in der Wärmewirtschaft (§ 5),

4.
über Kohleimporte und -exporte (§ 6),

5.
über erneuerbare Energieträger (§ 7),

6.
über die Energieverwendung (§ 8).


§ 3 Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft



(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 1.000 Betreibern

1.
von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten,

b)
Abgabe der ausgekoppelten Wärme an inländische Abnehmer und Ausfuhr,

c)
Betriebs- und Eigenverbrauch, jeweils von Elektrizität oder Wärme,

d)
Pumparbeit,

e)
Engpassleistung, verfügbare Leistung, Höchstlast der Anlagen für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag,

f)
Benutzungsstunden der Anlagen im Kopplungsprozess,

g)
Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt;

2.
1von Anlagen zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
Einspeisung von Elektrizität von inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr, getrennt nach Staaten,

b)
Entnahme von Elektrizität durch inländische Abnehmergruppen und Ausfuhr, getrennt nach Staaten,

c)
Netzverluste von Elektrizität.

2Die Einspeisung von Elektrizität ist getrennt nach Erzeugung aus herkömmlichen und aus erneuerbaren Energieträgern auszuweisen.

(2) 1Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen, zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmergruppen und Ausfuhr,

2.
Betriebsverbrauch von Elektrizität,

3.
Erlöse aus der Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmergruppen sowie Wert der Ausfuhr,

4.
bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkennzahl C gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II.

2Die Abnehmergruppen nach Nummer 1 und 3 umfassen die Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte und sonstige Sektoren.

(3) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von zur eigenen Versorgung bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten,

2.
Bezug von Elektrizität oder Wärme von inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr,

3.
Abgabe von Elektrizität oder Wärme an inländische Abnehmergruppen und Ausfuhr,

4.
Betriebs- und Eigenverbrauch von Elektrizität oder Wärme,

5.
Engpassleistung und verfügbare Leistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag,

6.
Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt,

7.
bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkennzahl C gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II.

(4) 1Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e sind auch für einen Zeitraum von 24 Stunden an einem Stichtag zu machen. 2Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden.




§ 4 Erhebungen in der Gaswirtschaft



(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Gewinnung, Erzeugung oder leitungsgebundenen Verteilung von Gas monatlich Angaben, jeweils auch nach Gasarten, zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Energieträgern,

2.
Bezug nach inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr für den Inlandsverbrauch, getrennt nach Staaten,

3.
Speichersaldo,

4.
Betriebs- und Eigenverbrauch,

5.
Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen und Ausfuhr aus inländischer Gewinnung und Importen, getrennt nach Staaten.

(2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung, Erzeugung, Durchleitung oder leitungsgebundenen Verteilung von Gas sowie bei Dritten, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben, jeweils auch nach Gasarten, zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Energieträgern,

2.
Bezug nach inländischen Lieferantengruppen,

3.
Speichersaldo,

4.
Betriebs- und Eigenverbrauch,

5.
Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen,

6.
Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Gas, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt,

7.
Einfuhr und Ausfuhr, auch nach Werten, getrennt nach Staaten, jeweils ohne Transitmengen für andere Staaten,

8.
Transitmengen von anderen für andere Staaten,

9.
Erlöse aus der Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen.

(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 130 Unternehmen, die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben, jährlich das Erhebungsmerkmal Abgabe von Flüssiggas nach inländischen Abnehmergruppen.

(4) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sind nur bei solchen Betreibern zu erheben, die nicht nach Absatz 1 erfasst sind. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 5 und 9 sowie Absatz 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden.


§ 5 Erhebung in der Wärmewirtschaft



1Die Erhebung erfasst bei höchstens 1.000 Betreibern von Anlagen zur Wärmeversorgung einschließlich Absorptionsanlagen zur Kälteerzeugung, soweit diese nicht bereits nach § 3 erfasst sind, und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Erzeugung von Wärme nach eingesetzten Energieträgern,

2.
Bezug von Wärme nach inländischen Lieferantengruppen,

3.
Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmergruppen,

4.
Bestand, Bezug und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt,

5.
Betriebs- und Eigenverbrauch von Wärme,

6.
installierte Wärmeengpassleistung an einem Stichtag,

7.
Netzverluste von Wärme.

2Die Angaben nach Nummer 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden. 3Die Abnehmergruppen nach Nummer 3 umfassen die Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte und sonstige Sektoren.




§ 6 Erhebung über Kohleimporte und -exporte



Die Erhebung erfasst bei allen Unternehmen, die Braunkohle, Braunkohlenprodukte, Steinkohle, Steinkohlenkoks oder -briketts ein- oder ausführen, monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Einfuhr und Ausfuhr, jeweils auch nach Arten und Werten frei deutsche Grenze einschließlich Kosten, Versicherung und Fracht, nach Wärmegehalten, nach Liefervertragsdauer, jeweils nach Staaten getrennt,

2.
Bestand nach Arten,

3.
Abgabe, jeweils auch nach Kohlearten und inländischen Abnehmergruppen.


§ 7 Erhebungen über erneuerbare Energieträger



1Die Erhebungen erfassen jährlich für das Vorjahr

1.
bei allen Betreibern von Netzen für die allgemeine Versorgung:

a)
die in ihr Netz eingespeiste Elektrizität, die ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Bio-, Deponie-, Klär- oder Grubengas oder aus fester oder flüssiger Biomasse erzeugt wurde,

b)
die Anzahl der Anlagen, deren erzeugte Elektrizität eingespeist wird,

c)
deren installierte Leistung, jeweils nach diesen Energieträgern und Ländern unterteilt;

d)
die vom Einspeiser selbst erzeugte und verbrauchte Elektrizität aus Energieträgern nach Buchstabe a aus Anlagen mit Anschluss an das Netz des Netzbetreibers,

2.
bei höchstens 6.000 Betreibern von Kläranlagen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
Gewinnung von Gas, auch nach Wärmegehalt,

b)
Verwendung von Gas nach Verwendungsarten,

c)
Abgabe von Gas nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern,

d)
Erzeugung und Abgabe von Elektrizität nach Ländern;

3.
bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Nutzung der Geothermie Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
Art und Leistung der Anlage,

b)
erzeugte Wärme nach Verwendungsarten,

c)
Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern;

4.
bei höchstens 500 Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Treibstoffen aus Biomasse Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
Art und Leistung der Anlage,

b)
Einsatz von Bioenergieträgern jeweils nach Art und nach Herkunft aus dem In- und Ausland,

c)
erzeugte Biotreibstoffe nach Arten,

d)
Abgabe von Biotreibstoffen nach Arten, nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern sowie Einfuhr und Ausfuhr.

2Der Energiegehalt der Treibstoffe bemisst sich nach Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) in seiner jeweils geltenden Fassung.




§ 8 Erhebung über die Energieverwendung



Die Erhebung erfasst bei höchstens 60.000 Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Bezug, Bestand, Verbrauch und Abgabe von Energieträgern nach Arten,

2.
energetische und nichtenergetische Verwendung der Energieträger.


§ 9 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens, des Betriebes oder der sonstigen Einrichtungen,

2.
Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3.
Art und Standort der Anlagen.


§ 10 Auskunftspflicht



(1) Die Angaben nach § 9 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht.

(2) Auskunftspflichtig sind

1.
für die Erhebungen nach § 3:

a)
die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die andere mit Energie versorgen, einen anderen Energieversorger mit Elektrizität beliefern oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben,

b)
die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen,

c)
die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen zur thermischen Verwertung von Abfällen,

d)
für die Erhebung nach § 3 Abs. 3 zusätzlich die Leitungen von Unternehmen oder Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden oder des Verarbeitenden Gewerbes, soweit sie Stromerzeugungsanlagen zur Deckung des Eigenbedarfs betreiben;

2.
für die Erhebungen nach § 4:

a)
die Leitungen von Gasversorgungsunternehmen,

b)
für die Erhebung nach § 4 Abs. 2 zusätzlich die Leitungen von sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen,

c)
für die Erhebung nach § 4 Abs. 3 die Leitungen von Unternehmen, die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben;

3.
für die Erhebung nach § 5:

a)
die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Wärmeversorgung,

b)
die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen;

4.
für die Erhebung nach § 6 die Leitungen der Unternehmen;

5.
für die Erhebung nach § 7 Nr. 1 die Leitungen von Energieversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben;

6.
für die Erhebungen nach § 7 Nr. 2 bis 4 die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die die Anlagen betreiben;

7.
für die Erhebung nach § 8 die Leitungen der Betriebe.


§ 11 Anschriftenübermittlung



Die für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen Namen und Anschriften der Betreiber.


§ 12 Erhebung und Aufbereitung



(1) Die Angaben zu § 3 Abs. 3 über Anlagen zur Eigenversorgung werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.

(2) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatz- und Sonderaufbereitungen des Bundes.


§ 13 Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies die Zuverlässigkeit der Ergebnisse nicht beeinträchtigt.




§ 14 Übermittlungsregelung



(1) An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.

(3) An die Bundesnetzagentur dürfen zur Erfüllung nationaler und europarechtlicher Pflichten zur Erfüllung des Energiebinnenmarktes und zur Energiewende, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der Bundesnetzagentur gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten der Bundesnetzagentur räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.

(4) Die Bundesnetzagentur darf dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Wirtschafts- und Umweltstatistiken Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.