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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.03.2017 aufgehoben
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§ 8 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)
Artikel 1 G. 26.07.2002 BGBl. I S. 2867; aufgehoben durch § 16 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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§ 8 Erhebung über die Energieverwendung
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Erhebung erfasst bei höchstens 60.000 Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
- Bezug, Bestand, Verbrauch und Abgabe von Energieträgern nach Arten,
- 2.
- energetische und nichtenergetische Verwendung der Energieträger.
Zitierungen von § 8 EnStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EnStatG Erhebungen
... Energieträger (§ 7), 6. über die Energieverwendung (§ 8 ...
§ 10 EnStatG Auskunftspflicht
... Einrichtungen, die die Anlagen betreiben; 7. für die Erhebung nach § 8 die Leitungen der ...
§ 11 EnStatG Anschriftenübermittlung
... für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern ...
§ 13 EnStatG Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... mit Zustimmung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies die Zuverlässigkeit der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4094/a57255.htm