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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.03.2017 aufgehoben
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§ 4 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)
Artikel 1 G. 26.07.2002 BGBl. I S. 2867; aufgehoben durch § 16 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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§ 4 Erhebungen in der Gaswirtschaft
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Gewinnung, Erzeugung oder leitungsgebundenen Verteilung von Gas monatlich Angaben, jeweils auch nach Gasarten, zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
- Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Energieträgern,
- 2.
- Bezug nach inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr für den Inlandsverbrauch, getrennt nach Staaten,
- 3.
- Speichersaldo,
- 4.
- Betriebs- und Eigenverbrauch,
- 5.
- Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen und Ausfuhr aus inländischer Gewinnung und Importen, getrennt nach Staaten.
(2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung, Erzeugung, Durchleitung oder leitungsgebundenen Verteilung von Gas sowie bei Dritten, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben, jeweils auch nach Gasarten, zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
- Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Energieträgern,
- 2.
- Bezug nach inländischen Lieferantengruppen,
- 3.
- Speichersaldo,
- 4.
- Betriebs- und Eigenverbrauch,
- 5.
- Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen,
- 6.
- Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Gas, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt,
- 7.
- Einfuhr und Ausfuhr, auch nach Werten, getrennt nach Staaten, jeweils ohne Transitmengen für andere Staaten,
- 8.
- Transitmengen von anderen für andere Staaten,
- 9.
- Erlöse aus der Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen.
(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 130 Unternehmen, die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben, jährlich das Erhebungsmerkmal Abgabe von Flüssiggas nach inländischen Abnehmergruppen.
(4) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sind nur bei solchen Betreibern zu erheben, die nicht nach Absatz 1 erfasst sind. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 5 und 9 sowie Absatz 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden.
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Zitierungen von § 4 EnStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EnStatG Erhebungen
... Elektrizitätswirtschaft (§ 3), 2. in der Gaswirtschaft (§ 4 ), 3. in der Wärmewirtschaft (§ 5), 4. ...
§ 10 EnStatG Auskunftspflicht
... zur Deckung des Eigenbedarfs betreiben; 2. für die Erhebungen nach § 4 : a) die Leitungen von Gasversorgungsunternehmen, b) für die ... die Leitungen von Gasversorgungsunternehmen, b) für die Erhebung nach § 4 Abs. 2 zusätzlich die Leitungen von sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur ... die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen, c) für die Erhebung nach § 4 Abs. 3 die Leitungen von Unternehmen, die Flüssiggas an Letztverbraucher oder ...
§ 11 EnStatG Anschriftenübermittlung
... für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen ...
§ 13 EnStatG Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies die Zuverlässigkeit ...
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