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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.03.2017 aufgehoben
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§ 9 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)
Artikel 1 G. 26.07.2002 BGBl. I S. 2867; aufgehoben durch § 16 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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§ 9 Hilfsmerkmale
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name und Anschrift des Unternehmens, des Betriebes oder der sonstigen Einrichtungen,
- 2.
- Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
- 3.
- Art und Standort der Anlagen.
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Zitierungen von § 9 EnStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 EnStatG Auskunftspflicht
... Die Angaben nach § 9 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht. (2) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4094/a57256.htm