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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.03.2017 aufgehoben
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§ 10 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)
Artikel 1 G. 26.07.2002 BGBl. I S. 2867; aufgehoben durch § 16 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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§ 10 Auskunftspflicht
(1) Die Angaben nach § 9 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtig sind
- 1.
- für die Erhebungen nach § 3:
- a)
- die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die andere mit Energie versorgen, einen anderen Energieversorger mit Elektrizität beliefern oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben,
- b)
- die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen,
- c)
- die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen zur thermischen Verwertung von Abfällen,
- d)
- für die Erhebung nach § 3 Abs. 3 zusätzlich die Leitungen von Unternehmen oder Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden oder des Verarbeitenden Gewerbes, soweit sie Stromerzeugungsanlagen zur Deckung des Eigenbedarfs betreiben;
- 2.
- für die Erhebungen nach § 4:
- a)
- die Leitungen von Gasversorgungsunternehmen,
- b)
- für die Erhebung nach § 4 Abs. 2 zusätzlich die Leitungen von sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen,
- c)
- für die Erhebung nach § 4 Abs. 3 die Leitungen von Unternehmen, die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben;
- 3.
- für die Erhebung nach § 5:
- a)
- die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Wärmeversorgung,
- b)
- die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen;
- 4.
- für die Erhebung nach § 6 die Leitungen der Unternehmen;
- 5.
- für die Erhebung nach § 7 Nr. 1 die Leitungen von Energieversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben;
- 6.
- für die Erhebungen nach § 7 Nr. 2 bis 4 die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die die Anlagen betreiben;
- 7.
- für die Erhebung nach § 8 die Leitungen der Betriebe.
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