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§ 6 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)

Artikel 1 G. 26.07.2002 BGBl. I S. 2867; aufgehoben durch § 16 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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§ 6 Erhebung über Kohleimporte und -exporte



Die Erhebung erfasst bei allen Unternehmen, die Braunkohle, Braunkohlenprodukte, Steinkohle, Steinkohlenkoks oder -briketts ein- oder ausführen, monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Einfuhr und Ausfuhr, jeweils auch nach Arten und Werten frei deutsche Grenze einschließlich Kosten, Versicherung und Fracht, nach Wärmegehalten, nach Liefervertragsdauer, jeweils nach Staaten getrennt,

2.
Bestand nach Arten,

3.
Abgabe, jeweils auch nach Kohlearten und inländischen Abnehmergruppen.

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Zitierungen von § 6 EnStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EnStatG Erhebungen
... (§ 5), 4. über Kohleimporte und -exporte (§ 6 ), 5. über erneuerbare Energieträger (§ 7), 6.  ...
§ 10 EnStatG Auskunftspflicht
... die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen; 4. für die Erhebung nach § 6 die Leitungen der Unternehmen; 5. für die Erhebung nach § 7 Nr. 1 die ...
§ 11 EnStatG Anschriftenübermittlung
... für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen ...
§ 13 EnStatG Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies die Zuverlässigkeit ...