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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.03.2017 aufgehoben
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§ 6 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)
Artikel 1 G. 26.07.2002 BGBl. I S. 2867; aufgehoben durch § 16 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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§ 6 Erhebung über Kohleimporte und -exporte
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Erhebung erfasst bei allen Unternehmen, die Braunkohle, Braunkohlenprodukte, Steinkohle, Steinkohlenkoks oder -briketts ein- oder ausführen, monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
- Einfuhr und Ausfuhr, jeweils auch nach Arten und Werten frei deutsche Grenze einschließlich Kosten, Versicherung und Fracht, nach Wärmegehalten, nach Liefervertragsdauer, jeweils nach Staaten getrennt,
- 2.
- Bestand nach Arten,
- 3.
- Abgabe, jeweils auch nach Kohlearten und inländischen Abnehmergruppen.
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Zitierungen von § 6 EnStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EnStatG Erhebungen
... (§ 5), 4. über Kohleimporte und -exporte (§ 6 ), 5. über erneuerbare Energieträger (§ 7), 6. ...
§ 10 EnStatG Auskunftspflicht
... die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen; 4. für die Erhebung nach § 6 die Leitungen der Unternehmen; 5. für die Erhebung nach § 7 Nr. 1 die ...
§ 11 EnStatG Anschriftenübermittlung
... für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen ...
§ 13 EnStatG Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies die Zuverlässigkeit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4094/a57253.htm