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§ 12 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)

Artikel 1 G. 26.07.2002 BGBl. I S. 2867; aufgehoben durch § 16 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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§ 12 Erhebung und Aufbereitung



(1) Die Angaben zu § 3 Abs. 3 über Anlagen zur Eigenversorgung werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.

(2) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatz- und Sonderaufbereitungen des Bundes.

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