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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.03.2017 aufgehoben
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§ 7 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)
Artikel 1 G. 26.07.2002 BGBl. I S. 2867; aufgehoben durch § 16 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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§ 7 Erhebungen über erneuerbare Energieträger
1Die Erhebungen erfassen jährlich für das Vorjahr
- 1.
- bei allen Betreibern von Netzen für die allgemeine Versorgung:
- a)
- die in ihr Netz eingespeiste Elektrizität, die ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Bio-, Deponie-, Klär- oder Grubengas oder aus fester oder flüssiger Biomasse erzeugt wurde,
- b)
- die Anzahl der Anlagen, deren erzeugte Elektrizität eingespeist wird,
- c)
- deren installierte Leistung, jeweils nach diesen Energieträgern und Ländern unterteilt;
- d)
- die vom Einspeiser selbst erzeugte und verbrauchte Elektrizität aus Energieträgern nach Buchstabe a aus Anlagen mit Anschluss an das Netz des Netzbetreibers,
- 2.
- bei höchstens 6.000 Betreibern von Kläranlagen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a)
- Gewinnung von Gas, auch nach Wärmegehalt,
- b)
- Verwendung von Gas nach Verwendungsarten,
- c)
- Abgabe von Gas nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern,
- d)
- Erzeugung und Abgabe von Elektrizität nach Ländern;
- 3.
- bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Nutzung der Geothermie Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a)
- Art und Leistung der Anlage,
- b)
- erzeugte Wärme nach Verwendungsarten,
- c)
- Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern;
- 4.
- bei höchstens 500 Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Treibstoffen aus Biomasse Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a)
- Art und Leistung der Anlage,
- b)
- Einsatz von Bioenergieträgern jeweils nach Art und nach Herkunft aus dem In- und Ausland,
- c)
- erzeugte Biotreibstoffe nach Arten,
- d)
- Abgabe von Biotreibstoffen nach Arten, nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern sowie Einfuhr und Ausfuhr.
Text in der Fassung des Artikels 3 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) G. v. 12. April 2011 BGBl. I S. 619 m.W.v. 1. Mai 2011
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Frühere Fassungen von § 7 EnStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2011 | Artikel 3 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 EnStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EnStatG Erhebungen
... -exporte (§ 6), 5. über erneuerbare Energieträger (§ 7 ), 6. über die Energieverwendung (§ ...
§ 10 EnStatG Auskunftspflicht
... nach § 6 die Leitungen der Unternehmen; 5. für die Erhebung nach § 7 Nr. 1 die Leitungen von Energieversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine ... für die allgemeine Versorgung betreiben; 6. für die Erhebungen nach § 7 Nr. 2 bis 4 die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die die Anlagen ...
§ 11 EnStatG Anschriftenübermittlung
... für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen ...
§ 13 EnStatG Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies die Zuverlässigkeit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 3 EAG EE Änderung des Energiestatistikgesetzes
... Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte und sonstige Sektoren." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ...
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