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Änderung § 13 EnStatG vom 08.11.2006

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§ 13 EnStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 13 EnStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 273 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies die Zuverlässigkeit der Ergebnisse nicht beeinträchtigt.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies die Zuverlässigkeit der Ergebnisse nicht beeinträchtigt.


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