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Änderung § 13 EnStatG vom 08.09.2015
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§ 13 EnStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 13 EnStatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 273 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies die Zuverlässigkeit der Ergebnisse nicht beeinträchtigt. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies die Zuverlässigkeit der Ergebnisse nicht beeinträchtigt. |
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