Tools:
Update via:
Änderung § 3 EnStatG vom 01.11.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 EnStatG und Änderungshistorie des EnStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 EnStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 3 EnStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft | |
(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 1.000 Betreibern 1. von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: a) Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten, b) Abgabe der ausgekoppelten Wärme an inländische Abnehmer und Ausfuhr, c) Betriebs- und Eigenverbrauch, jeweils von Elektrizität oder Wärme, d) Pumparbeit, e) Engpassleistung, verfügbare Leistung, Höchstlast der Anlagen für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag, f) Benutzungsstunden der Anlagen im Kopplungsprozess, g) Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt; 2. von Anlagen zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: a) Einspeisung von Elektrizität von inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr, getrennt nach Staaten, b) Entnahme von Elektrizität durch inländische Abnehmergruppen und Ausfuhr, getrennt nach Staaten, c) Netzverluste von Elektrizität. (2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen, zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmergruppen und Ausfuhr, 2. Betriebsverbrauch von Elektrizität, | |
(Text alte Fassung) 3. Erlöse aus der Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmergruppen sowie Wert der Ausfuhr. | (Text neue Fassung) 3. Erlöse aus der Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmergruppen sowie Wert der Ausfuhr, 4. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkennzahl C gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II. |
(3) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von zur eigenen Versorgung bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten, 2. Bezug von Elektrizität oder Wärme von inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr, 3. Abgabe von Elektrizität oder Wärme an inländische Abnehmergruppen und Ausfuhr, 4. Betriebs- und Eigenverbrauch von Elektrizität oder Wärme, 5. Engpassleistung und verfügbare Leistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag, | |
6. Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt. | 6. Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt, 7. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkennzahl C gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II. |
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e sind auch für einen Zeitraum von 24 Stunden an einem Stichtag zu machen. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4094/al14420-0.htm