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Änderung § 13 EnStatG vom 08.11.2006
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§ 13 EnStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 13 EnStatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 142 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies die Zuverlässigkeit der Ergebnisse nicht beeinträchtigt. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies die Zuverlässigkeit der Ergebnisse nicht beeinträchtigt. |
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