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Änderung § 5 EnStatG vom 01.05.2011
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§ 5 EnStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung | § 5 EnStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Erhebung in der Wärmewirtschaft | |
(Text alte Fassung) Die Erhebung erfasst bei höchstens 1.000 Betreibern von Anlagen zur Wärmeversorgung einschließlich Absorptionsanlagen zur Kälteerzeugung, soweit diese nicht bereits nach § 3 erfasst sind, und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: | (Text neue Fassung) 1 Die Erhebung erfasst bei höchstens 1.000 Betreibern von Anlagen zur Wärmeversorgung einschließlich Absorptionsanlagen zur Kälteerzeugung, soweit diese nicht bereits nach § 3 erfasst sind, und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: |
1. Erzeugung von Wärme nach eingesetzten Energieträgern, 2. Bezug von Wärme nach inländischen Lieferantengruppen, 3. Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmergruppen, 4. Bestand, Bezug und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt, 5. Betriebs- und Eigenverbrauch von Wärme, 6. installierte Wärmeengpassleistung an einem Stichtag, 7. Netzverluste von Wärme. | |
Die Angaben nach Nummer 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden. | 2 Die Angaben nach Nummer 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden. 3 Die Abnehmergruppen nach Nummer 3 umfassen die Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte und sonstige Sektoren. |
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