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§ 15a - Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren (MarktOWMG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2260; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 7847-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 7847-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 15a Übermittlung von Einzelangaben für die wissenschaftliche Forschung
(1) 1Die Bundesanstalt darf pseudonymisierte Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen, die unabhängige wissenschaftliche Forschung betreiben, übermitteln, soweit
- 1.
- die Kenntnis dieser Einzelangaben für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben erforderlich ist,
- 2.
- der Forschungszweck bei Verwendung anonymisierter Einzelangaben nicht erreicht werden kann und
- 3.
- das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
(2) 1Die Empfänger sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, sofern sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind. 2§ 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(3) 1Der Empfänger verpflichtet sich vor der Übermittlung gegenüber der Bundesanstalt, die Einzelangaben nur für das Forschungsvorhaben zu verarbeiten, für das sie ihm übermittelt worden sind. 2Die Verarbeitung für andere Forschungsvorhaben derselben Forschungseinrichtung oder die Übermittlung an andere Forschungseinrichtungen bedarf der Zustimmung der Bundesanstalt; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) 1Die Einzelangaben sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 2Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Nutzung der Einzelangaben räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die die Einzelangaben gleichfalls von Bedeutung sein können.
(5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die Einzelangaben zu anonymisieren.
Text in der Fassung des Artikels 104 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
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Frühere Fassungen von § 15a Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 104 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 29.11.2008 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren vom 26.11.2008 BGBl. I S. 2258 |
aktuell | vor 29.11.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15a Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a MarktOWMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarktOWMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 3. MarktOWMGÄndG
... (4) Einzelangaben dürfen vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 und des § 15a nicht bekannt gegeben werden. Keine Einzelangabe darf für steuerliche Zwecke verwendet ... nicht um personenbezogene Daten handelt." 2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: § 15a Übermittlung von Einzelangaben für die ... 2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: § 15a Übermittlung von Einzelangaben für die wissenschaftliche Forschung (1) Die ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 104 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
... Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes." 2. § 15a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ...
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