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Gesetz zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge (ESVGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2020 ESVG § 2, § 6, § 9, § 10, § 13

Das Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772), das durch Artikel 275 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Bearbeiten" durch das Wort „Behandeln" ersetzt.

3.
In § 9 Satz 1 wird das Wort „bearbeiteten" durch das Wort „behandelten" ersetzt.

4.
In § 10 werden in der Überschrift die Wörter „Rechtsverordnungen und" gestrichen.

5.
§ 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „auf deren Anforderung" werden die Wörter „, im Fall der Nummer 5 auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde," eingefügt.

b)
Nach den Wörtern „zu übermitteln, die" werden die Wörter „erhoben und" gestrichen.

c)
Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2.
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,

3.
der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1; L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist,".

d)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:

„4.
dem Tiergesundheitsgesetz und dem Tierseuchengesetz in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung,".

e)
Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 5 bis 7.


Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren


Artikel 2 ändert mWv. 15. Dezember 2020 MarktOWMG § 15

§ 15 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einzelangaben dürfen vorbehaltlich des Absatzes 6 und des § 15a sowie vorbehaltlich des § 13 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes nicht bekannt gegeben werden."

2.
Absatz 5 wird aufgehoben.

3.
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und die Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben" gestrichen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Dezember 2020.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner