§ 15 Aufzeichnungs- und Meldepflichten
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden zum Zwecke der Marktbeobachtung und Marktberichterstattung
- 1.
- Erzeuger und Vereinigungen von Erzeugern, Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie Handelsbetriebe, deren Tätigkeit sich auf die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse sowie auf die Erzeugnisse erstreckt, für die Organe der Europäischen Union in Ergänzung oder zur Sicherung der Regelungen der gemeinsamen Marktorganisationen Vorschriften erlassen, zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über die erzeugten oder gewonnenen, be- und verarbeiteten, vermittelten, gekauften und verkauften, ein- oder ausgeführten oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen, über deren Verwertung und Preise sowie über die Bestände dieser Erzeugnisse zu machen und regelmäßig zu melden,
- 2.
- Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen bei den in Nummer 1 genannten Waren und Erzeugnissen vornehmen, zu verpflichten, die Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu melden.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ferner Häufigkeit, Zeiträume, Inhalt und Form der Meldungen sowie die Art ihrer Übermittlung und die Fristen für die Übermittlung bestimmt werden.
(3) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig. 2Das Bundesministerium kann die Bundesanstalt mit der Erfüllung von Informationspflichten für die in Absatz 1 genannten Zwecke gegenüber der Europäischen Union beauftragen. 3Die Bundesanstalt darf die Einzelangaben aus den nach diesem Gesetz erstatteten Meldungen verwenden, soweit dies hierfür erforderlich ist. 4Die Bundesanstalt veröffentlicht zusammengefasste Ergebnisse.
(5) (aufgehoben)
(6) 1Für die in Absatz 1 genannten Zwecke leitet die Bundesanstalt die zusammengefassten Meldeergebnisse an das Bundesministerium weiter und übermittelt auf Anforderung Einzelangaben an das Bundesministerium. 2Für die in Absatz 1 genannten Zwecke übermittelt die Bundesanstalt auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde Einzelangaben der Betriebe oder Betriebsteile, die in diesem Land liegen, nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit an die zuständigen Stellen des jeweiligen Landes. 3Die Übermittlung der Einzelangaben kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen.
(7) 1Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann. 2Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:
- 1.
- Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
- 2.
- Dritte, an die die Einzelangaben übermittelt werden sollen,
- 3.
- die Art der zu übermittelnden Einzelangaben,
- 4.
- die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
3Die Festlegungen können auch von den Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.
(8) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den die Einzelgaben übermittelt werden. 2Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3Sie hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung von Einzelangaben zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. 4Wird ein Gesamtbestand dieser Einzelangaben abgerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 17 MarktOWMG Ordnungswidrigkeiten (vom 29.11.2008) ... von Umständen, die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1, 2 erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder ... ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt oder ... ordentlich führt oder nicht aufbewahrt oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Marktordnungswaren-MeldeverordnungV. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2286; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 373
Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisseneugefasst durch B. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1020; zuletzt geändert durch Artikel 398 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Sonstige
Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-MeldeverordnungV. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-MeldeverordnungV. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Verordnung zur Fortentwicklung des RohmilchgüterechtsV. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Vierte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-MeldeverordnungV. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 373
Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-MeldeverordnungV. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere MilcherzeugnisseV. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 3. MarktOWMGÄndG ... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... bei den Einzelangaben nicht um personenbezogene Daten handelt." 2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: § 15a Übermittlung von ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Gesetz zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4095/a57264.htm