(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 16 Abs. 1, 2
- a)
- eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
- b)
- geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder
- c)
- die Vornahme einer Prüfung oder das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht duldet,
- 2.
- die Nachprüfung (§ 16 Abs. 1) von Umständen, die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1, 2 erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt oder nicht aufbewahrt oder
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2286; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 373
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2258