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Änderung § 15a Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren vom 29.11.2008

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§ 15a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
§ 15a n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 104 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Übermittlung von Einzelangaben für die wissenschaftliche Forschung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundesanstalt darf pseudonymisierte Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen, die unabhängige wissenschaftliche Forschung betreiben, übermitteln, soweit

1. die Kenntnis dieser Einzelangaben für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben erforderlich ist,

2. der Forschungszweck bei Verwendung anonymisierter Einzelangaben nicht erreicht werden kann und

3. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

2 Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(2) 1 Die Empfänger sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, sofern sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind. 2 § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(3) 1 Der Empfänger verpflichtet sich vor der Übermittlung gegenüber der Bundesanstalt, die Einzelangaben nur für das Forschungsvorhaben zu verarbeiten, für das sie ihm übermittelt worden sind. 2 Die Verarbeitung für andere Forschungsvorhaben derselben Forschungseinrichtung oder die Übermittlung an andere Forschungseinrichtungen bedarf der Zustimmung der Bundesanstalt; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) 1 Die Einzelangaben sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 2 Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Nutzung der Einzelangaben räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die die Einzelangaben gleichfalls von Bedeutung sein können.

(5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die Einzelangaben zu anonymisieren.