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Änderung § 1 HUrlV vom 01.07.2010

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§ 1 HUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 1 HUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 792
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zusatzurlaub


(Text alte Fassung)

(1) Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes, die an Dienstorte außerhalb Europas entsandt sind, erhalten je nach den besonderen Belastungen am Dienstort und seiner Entfernung zum Inland neben dem Erholungsurlaub jährlich drei, sechs, neun, zwölf, 15 oder 18 zusätzliche Urlaubstage (Zusatzurlaub). Die Dauer des Zusatzurlaubs an den einzelnen Dienstorten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(2) Absatz 1 gilt auch für Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes, die
an Dienstorte mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen im europäischen Ausland entsandt sind. Diese Dienstorte und der an ihnen gewährte Zusatzurlaub sind in der Anlage 2 zu dieser Verordnung bestimmt.

(Text neue Fassung)

Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage.

 

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