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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
Zu § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und den §§ 9 bis 11 des Gesetzes - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und den §§ 9 bis 11 des Gesetzes
§ 14 Entfernung und Entnahme von Mineralöl
Mineralöl gilt als aus dem Steuerlager, dem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entfernt oder als innerhalb des Lagers oder Betriebs entnommen, sobald es aus den zugelassenen Lagerstätten entnommen ist. Verliert ein Betrieb die Eigenschaft als Steuerlager, Gasgewinnungsbetrieb oder Gaslager, gilt alles Mineralöl, das sich in dem Lager oder Betrieb befindet, als in diesem Zeitpunkt aus dem Lager oder Betrieb entfernt.
§ 15 Anmeldung und Entrichtung der Steuer
§ 15 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Für die Steueranmeldung ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.
(2) (weggefallen)
(3) Der Steuerschuldner hat die in der Anmeldung errechnete Steuer ohne Anforderung spätestens am Fälligkeitstag zu zahlen.
§ 16 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
Als Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes, § 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 8 Abs. 3 des Gesetzes und § 11 Abs. 3 des Gesetzes ist insbesondere anzusehen, wenn Hersteller, Lagerinhaber, Inhaber von Gasgewinnungsbetrieben oder Gaslagern
- 1.
- Auskünfte über ihre wirtschaftliche Lage einschließlich der Herkunft des Betriebskapitals verweigern, die Prüfung ihrer wirtschaftlichen Lage ablehnen oder die für die Prüfung erforderlichen Bilanzen, Inventare, Bücher und Aufzeichnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vorlegen,
- 2.
- entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 die Entfernung von Mineralöl nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anzeigen, sofern nicht ein offenkundiges Versehen vorliegt,
- 3.
- zur Zahlung fälliger Mineralölsteuer nicht oder nur teilweise gedeckte Schecks vorlegen oder vorlegen lassen,
- 4.
- die Steuer mehrfach innerhalb der Frist nach § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung oder nach deren Ablauf gezahlt haben,
- 5.
- die Steuer mehrmals durch einen Dritten haben entrichten lassen, ohne daß sie Ansprüche auf die Zahlung durch den Dritten aus einem wirtschaftlich begründeten gegenseitigen Vertrag nachweisen können,
- 6.
- Forderungen gegen Abnehmer fortlaufend abgetreten haben und zugleich Mineralöl an andere Abnehmer auf Kredit liefern, ohne daß der Zahlungseingang gesichert ist,
- 7.
- Mineralöl längere Zeit unter Einstandspreisen mit Verlust ohne begründete Aussicht auf Ausgleich des Verlustes, insbesondere unter Absatzausweitung verkaufen,
- 8.
- wirtschaftlich von einem Dritten abhängig sind oder fortlaufend Mineralöl eines Dritten in erheblichem Umfang herstellen oder lagern, ohne für den Eingang der zur Entrichtung der Steuer erforderlichen Mittel gesichert zu sein,
- 9.
- nicht übersehbare Unternehmensbeteiligungen oder -verbindungen, insbesondere im Ausland, eingehen oder
- 10.
- Personen maßgeblich am Kapital des Unternehmens oder an der Geschäftsabwicklung beteiligen, die Mineralölsteuer vorsätzlich oder leichtfertig verkürzt haben, vorsätzlich oder leichtfertig an einer Verkürzung beteiligt waren, die nach den im Einzelfall vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkten mit Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Steuerstraftat sind, oder die in einen Fall von Zahlungsunfähigkeit verwickelt sind oder waren, auf Grund dessen Mineralölsteuer nicht in voller Höhe vereinnahmt werden konnte.
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