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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

Zu § 31 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d und g, Nr. 7 und 9 Buchstabe d des Gesetzes - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 31 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d und g, Nr. 7 und 9 Buchstabe d des Gesetzes

§ 49 Vergütung der Steuer für Flüssiggase und schweres Heizöl



(1) Auf Antrag wird die Steuer für Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes, die nach dem jeweils am 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes versteuert worden sind oder für die eine Nachsteuer nach § 35 des Gesetzes in der jeweils am 1. April 1999 oder 1. Januar 2000 geltenden Fassung entstanden ist, bis auf den Betrag nach dem jeweils am 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes in dem Umfang vergütet, in dem sie nachweislich für Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes verwendet worden sind.

(2) Auf Antrag wird die Steuer in Höhe von 25,00 Deutsche Mark je 1.000 Kilogramm für Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes in dem Umfang vergütet, in dem sie in Anlagen, die nicht ausschließlich der Erzeugung von Wärme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes dienen, zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind.

(3) Wer eine Vergütung nach Absatz 1 oder 2 regelmäßig in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.

(4) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Mineralöle zu beantragen, die innerhalb eines Vergütungsabschnitts zu Zwecken nach Absatz 1 oder 2 verwendet worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die Vergütung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.

(5) Der Vergütungsabschnitt umfaßt einen Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr als Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich vergüten.

(6) Die für Zwecke nach Absatz 2 jeweils verwendeten Mineralölmengen dürfen geschätzt werden, wenn sich diese nicht auf andere Weise ermitteln lassen.


§ 50 Erstattung oder Vergütung der Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe



(1) Auf Antrag wird die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe Luftfahrtunternehmen und Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes erstattet oder vergütet, die sie im Steuergebiet versteuert bezogen und für steuerfreie Flüge verwendet haben.

(2) Wer eine Erstattung oder Vergütung regelmäßig in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und dabei die in § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Buchstabe a und c bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Er hat für jedes Luftfahrzeug, das für steuerfreie Flüge eingesetzt wird, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:

1.
Tag und Art des Fluges,

2.
Startplatz, Bestimmungsflugplatz, Ort der Zwischenlandung,

3.
Flugdauer,

4.
Art und Mengen der übernommenen und verbrauchten Luftfahrtbetriebsstoffe.

Die Aufzeichnungen sind monatlich abzuschließen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter Auflagen von den Pflichten nach den Sätzen 2 und 3 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts für steuerfreie Flüge verwendeten Luftfahrtbetriebsstoffe zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Erstattung oder Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die Erstattung oder Vergütung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.

(4) Der Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich erstatten oder vergüten.


§ 51 Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer bei Vermischungen von leichtem Heizöl mit anderem Gasöl



(1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus leichtem Heizöl (§ 1 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung) und anderem Gasöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes erlassen, erstattet oder vergütet, wenn die Gemische

1.
bei Spülvorgängen nach § 10 der Heizölkennzeichnungsverordnung oder bei vom Antragsteller nachzuweisenden versehentlichen Vermischungen entstanden und

2.
nachweislich verheizt oder ermäßigt versteuertem leichtem Heizöl zugeführt worden sind.

Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt worden sind.

(2) Antragsberechtigt ist der Inhaber des Betriebs, der nach § 10 der Heizölkennzeichnungsverordnung zum Spülen zugelassen ist, für Gemische, die versehentlich entstanden sind, der Verfügungsberechtigte.

(3) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Antragsberechtigten zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Für Betriebe, die regelmäßig Mineralölsteuer entrichten, gilt § 48 sinngemäß. Andere Betriebe haben die Anmeldung für Gemische, die beim Spülen in einem Kalenderhalbjahr angefallen sind, jeweils bis zum 20. Tag des auf das Kalenderhalbjahr folgenden Monats, für Gemische, die versehentlich entstanden sind, unmittelbar nach Feststellung der Vermischung abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Erstattung oder Vergütung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen über die Versteuerung und Herkunft der Gemischanteile beizufügen und die Erstattung oder Vergütung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden. Das Hauptzollamt kann monatliche Anträge zulassen, wenn der durchschnittliche Monatsbetrag mindestens 250 Euro beträgt.