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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

Zu § 26 Abs. 2, 3 und 6 und § 30 des Gesetzes sowie zu § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 26 Abs. 2, 3 und 6 und § 30 des Gesetzes sowie zu § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 54 Anmeldepflichten



(1) Wer

1.
gewerbsmäßig Mineralöl vertreibt, für Dritte lagert oder befördert,

2.
Einrichtungen für die Eigenversorgung mit Dieselkraftstoff, ermäßigt verteuertem Flüssiggas oder Erdgas nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes unterhält oder

3.
nach § 3 Abs. 3 und Abs. 7 des Gesetzes, § 4 Abs. 2 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes steuerbegünstigtes Mineralöl zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen oder Verbrennungsmotoren verwenden will,

hat dies unverzüglich schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Geschäftssitz, im Falle der Nummer 3 bei dem für den Standort der Anlage zuständigen Hauptzollamt anzumelden. In der Anmeldung sind anzugeben

a)
in den Fällen der Nummern 1 und 2

aa)
die Art der Mineralöle,

bb)
die Lager und die Verkaufsstellen unter Angabe ihrer Lage,

cc)
Art, Fassungsvermögen und technische Einrichtung einschließlich Meßvorrichtungen der im Betrieb vorhandenen Lagerstätten,

dd)
Zahl und Art der vorhandenen Transportmittel für Mineralöl und

ee)
Art der im Betrieb vorhandenen Buchführung;

b)
in den Fällen der Nummer 3

aa)
Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,

bb)
Zahl und Standort der Gasturbinen oder Verbrennungsmotoren und

cc)
eine Beschreibung der Arbeitsweise der Anlage unter Angabe von Leistung und Durchschnittsverbrauch pro Betriebsstunde.

(2) Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 haben Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 angemeldeten Verhältnisse dem Hauptzollamt innerhalb von vier Wochen schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen.

(3) Von der Anmeldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Händler befreit, die Mineralöl nur in abgepackten Behältnissen bis zu jeweils 50 Liter Inhalt, bei Flüssiggas bis zu 33 Kilogramm, vertreiben, die Mineralöl ausschließlich aus öffentlichen Tankstellen an Verbraucher abgeben oder die ihren Betrieb schon auf Grund anderer Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung angemeldet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 von der Anmeldepflicht ausnehmen, wenn wegen der besonderen Beschaffenheit oder Zweckbestimmung des Mineralöls oder aus anderen Gründen eine Überwachung nicht erforderlich erscheint.

(4) Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die der Anmeldepflicht unterliegen, haben auf Verlangen des Hauptzollamts über den Bezug, den Vertrieb, den Transport, die Lagerung und die Verwendung von Mineralöl besondere Anschreibungen zu führen, aus denen jeweils Art, Kennzeichnung und Menge des Mineralöls, der Lieferer, der Empfänger und die Reihenfolge der Lieferungen hervorgehen, wenn diese Angaben aus den betrieblichen Unterlagen nicht ersichtlich sind.


§ 55 (weggefallen)





§ 56 Mineralölkontrollen, Sicherstellung



Entgegen den Verboten und Beschränkungen des § 26 Abs. 4 und 5 des Gesetzes in Fahrzeugen mitgeführtes oder in Behältern von Antriebsanlagen enthaltenes Mineralöl hat der Fahrzeugführer oder der für den Betrieb der Antriebsanlage Verantwortliche zur Sicherstellung nach § 30 des Gesetzes aus den Behältern abzulassen, wenn die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger dies verlangen. Über die Sicherstellung ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die Amtsträger können das Mineralöl in den Behältern sicherstellen oder von einer Sicherstellung absehen, wenn ein unverzüglicher Austausch des Mineralöls den öffentlichen Verkehr stören würde. Sie können auch zulassen, daß der Fahrzeugführer das Mineralöl bis zum Erreichen der nächsten Gelegenheit zum Ablassen, jedoch längstens 24 Stunden, weiterverwendet. In diesem Fall hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug nach dem Ablassen des nicht verwendeten Mineralöls unverzüglich einer von den Amtsträgern bestimmten Zollstelle zur erneuten Prüfung vorzuführen. Den Rest des Mineralöls hat der Fahrzeugführer auf Verlangen der Amtsträger bei der Zollstelle oder einer von ihr bestimmten Stelle abzuliefern. Eine zugelassene Weiterverwendung gilt nicht als Verwendung im Sinne des § 26 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes.