Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 57 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 27 des Gesetzes
§ 57 Betriebsleiter

Zu § 27 des Gesetzes

§ 57 Betriebsleiter


§ 57 wird in 3 Vorschriften zitiert

Steuerliche Betriebsleiter im Sinne des § 27 Abs. 1 des Gesetzes sind dem Betrieb oder Unternehmen nicht angehörende Personen, deren sich der Steuerpflichtige zur Erfüllung seiner Pflichten bedient.



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