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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2024 aufgehoben
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§ 19 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1444; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 2030-7-17-3 Beamte
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Geltung ab 30.04.2002; FNA: 2030-7-17-3 Beamte
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§ 19 Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehrgänge
(1) Während der Lehrgänge sind folgende schriftliche Aufsichtsarbeiten von jeweils drei Stunden Dauer zu fertigen:
- 1.
- im Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zwei Arbeiten aus den dort vermittelten Lehrinhalten und
- 2.
- im Abschlusslehrgang drei Arbeiten aus den in § 18 Abs. 2 genannten Gebieten.
(2) 1Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu schreiben. 2Dies gilt beim Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. 3Im Abschlusslehrgang bezieht sich die einheitliche Themenstellung auf das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet; die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik - stellt sicher, dass in allen Fachgebieten die gleichen Anforderungen gestellt werden. 4Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 32 bewertet und der Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. 5Diese kann die Noten und Rangpunkte ändern, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
(3) 1Auf dem Gebiet der Informationstechnik (§ 18 Abs. 3) ist zusätzlich ein Leistungsnachweis zu erbringen, der aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. 2Die Leistungen in beiden Teilen werden jeweils mit einem Rangpunkt bewertet; die Rangpunkte werden zu einer Durchschnittspunktzahl zusammengefasst.
(4) 1In allen Lehrgängen können außerdem Leistungstests in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form gefordert werden. 2Die Leistungen werden nach § 32 bewertet. 3Die Bewertungen werden zu einer Durchschnittspunktzahl der sonstigen Leistungen zusammengefasst.
(5) 1Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Lehrgangs nachholen kann, erhält Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. 2Ist der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 27) erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(6) 1Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 30 und 31 entsprechend anzuwenden. 2Über die Folgen entscheidet die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule.
(7) 1Am Ende des Lehrgangs Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung werden in einer Bewertung die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters festgestellt. 2Die Bewertung enthält die Rangpunktzahlen der Aufsichtsarbeiten gemäß Absatz 1 sowie die Durchschnittspunktzahlen des Leistungsnachweises gemäß Absatz 3 und der sonstigen Leistungen gemäß Absatz 4; sie schließt mit einer nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach, der Leistungsnachweis gemäß Absatz 3 zweifach und die sonstigen Leistungen einfach gewertet. 4Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.
Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 19 LAP-mtDBWVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 22 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 LAP-mtDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LAP-mtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mtDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 22 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Absatz 2 Satz 5 und § 20 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die ...
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