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§ 20 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)

V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1444; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 2030-7-17-3 Beamte
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§ 20 Bewertungen während der praktischen Ausbildung



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird für jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst, ein Beitrag zur Bewertung nach § 32 abgegeben.

(2) 1Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung der Beiträge nach Absatz 1 eine Gesamtbewertung für die praktische Ausbildung. 2Diese muss mit einer Durchschnittspunktzahl nach § 32 Abs. 1 Satz 2 abschließen.

(3) 1Die Beiträge nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2Sie sind ihnen zu eröffnen. 3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und der Beiträge und können dazu schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.



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Frühere Fassungen von § 20 LAP-mtDBWVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 22 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 LAP-mtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LAP-mtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 22 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Absatz 2 Satz 5 und § 20 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder ...