Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 29 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1444; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 2030-7-17-3 Beamte
|
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 2030-7-17-3 Beamte
|
§ 29 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes, aufgeteilt auf die Gebiete
- 1.
- Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 15),
- 2.
- Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und
- 3.
- Allgemeine mathematische und technische Grundlagen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) sowie
- 4.
- den fachtechnischen Bereich des jeweiligen Fachgebiets (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.
Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Anzeige
Frühere Fassungen von § 29 LAP-mtDBWVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 22 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 LAP-mtDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 LAP-mtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mtDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 22 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift" gestrichen. 3. In § 29 Absatz 5 werden die Wörter „eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4101/a57334.htm