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Änderung § 20 LAP-mtDBWVV vom 05.04.2017
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§ 20 LAP-mtDBWVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 20 LAP-mtDBWVV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Bewertungen während der praktischen Ausbildung | |
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird für jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst, ein Beitrag zur Bewertung nach § 32 abgegeben. (2) 1 Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung der Beiträge nach Absatz 1 eine Gesamtbewertung für die praktische Ausbildung. 2 Diese muss mit einer Durchschnittspunktzahl nach § 32 Abs. 1 Satz 2 abschließen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Beiträge nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2 Sie sind ihnen zu eröffnen. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und der Beiträge und können dazu schriftlich Stellung nehmen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Beiträge nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2 Sie sind ihnen zu eröffnen. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und der Beiträge und können dazu schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen. |
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