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Änderung § 29 LAP-mtDBWVV vom 05.04.2017
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§ 29 LAP-mtDBWVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 29 LAP-mtDBWVV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Mündliche Prüfung | |
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes, aufgeteilt auf die Gebiete 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 15), 2. Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und 3. Allgemeine mathematische und technische Grundlagen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) sowie 4. den fachtechnischen Bereich des jeweiligen Fachgebiets (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. | |
(Text alte Fassung) (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben. | (Text neue Fassung) (5) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt. |
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